Donnerstag, 10. Mai 2012Neue Hacktivisten im Licht der ÖffentlichkeitSeit Anonymous in den letzten Jahren mit spektakulären virtuellen Aktionen aufgefallen ist, wurde viel über Gruppen sogenannter Hacktivisten geschrieben. Die einen nehmen sie als Straftäter oder Terroristen wahr. Andere betrachten ihre oft politisch orientierten Handlungen als eine legitime Form des Aktivismus und sehen in ihnen ein Sprachrohr der internetbasierten Weltgemeinschaft. Aktuell macht eine neue Gruppe unter dem selbstgewählten Namen The Unknowns Schlagzeilen. Am 6. April 2012 hatte diese Gruppe erstmals Nutzernamen und Passwörter von mehreren Internetseiten veröffentlicht. Dabei handelte es sich zunächst noch überwiegend um Firmenseiten. Von einer zweiten Veröffentlichungswelle am 1. Mai waren jedoch auch die NASA, die US Air Force, das französische und bahrainische Verteidigungsministerium sowie Server der ESA betroffen. Dabei scheinen nicht nur Passwörter, sondern auch Dokumente erlangt worden zu sein. Nach eigenen Angaben ist das Ziel der Gruppe die Suche und Aufdeckung von Sicherheitslücken auf Internetseiten. Dabei werden die Ergebnisse ihrer Hacks offenbar veröffentlicht, um die Angegriffenen zur Schließung ihrer Sicherheitslücken zu bewegen. So wurde die Konsequenz ihrer Aktion später im eigenen Twitter Account bekannt gegeben “We are happy to inform you that all of our Victims have patched their systems except for the US AIR FORCE[...]”. Wohin sich diese spezielle Gruppe entwickelt, werden die nächsten Monate zeigen. Das Aufkommen immer neuer Hacker-Kollektive und die oft durchaus positive Resonanz der Internetgemeinschaft zeigt jedoch: Es ist mittlerweile eine Generation herangewachsen, die sich in der virtuellen, ebenso wie in der physischen Welt zu Hause fühlt. Sie kämpft dabei für ein individuelles Verständnis von Werten, wie Informationsfreiheit, transparente politische Entscheidungen, aber auch Sicherheit von personenbezogenen Daten. Mitunter wird hieraus der Beginn einer sich formenden internetbasierten Weltgemeinschaft abgeleitet und vermutet, dass Hackergruppen beginnen, eine regulierende Funktion in der vernetzten Weltgemeinschaft zu übernehmen. Öffentlichen Sicherheitsbehörden ist jedenfalls anzuraten, schnellstens ihre Konzepte von territorial begrenzten Zuständigkeiten aufzulösen und die Cyber-Sicherheit noch intensiver voranzutreiben, wenn der Schutz gesellschaftlicher Werte und Güter nicht dem individuellen Verständnis (und den individuellen Vorgehensweisen) von immer neuen Hackergruppierungen überlassen werden sollen. Dienstag, 1. Mai 2012Warnschussarrest als IrrwegArthur Kreuzer, emeritierter Professor für Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzug der Universität Gießen, hat in Zeit Online unter dem Titel „Warnschussarrest ist ein kriminalpolitischer Irrweg“ Stellung bezogen. Eine Stellung, die übrigens von der Mehrheit der kriminalpolitisch Sachkundigen unterstützt werden dürfte: So verweist etwa unser Blogeintrag vom 26. April 2011 („Die ewige Mär vom Erfolg härterer Strafen“) auf eine schon 2008 veröffentlichte Resolution von fast 1000 Hochschullehrern und Praktikern der Jugendstrafrechtspflege, die u.a. darlegen, dass der Warnschussarrest (dort als shock probation bezeichnet) in internationalen Untersuchungen keineswegs den gewünschten Effekt hatte. Neben den Studienergebnissen zur Wirkung des Warnschussarrests sprechen zahlreiche weitere Argumente gegen seine Einführung. So weist Prof. Kreuzer bspw. darauf hin, dass der Arrestantritt (in der Regel etwa ein Jahr nach der Tat) für eine tatnahe Schockwirkung zu spät käme, dass er für die oft angeführten schweren Gewalttäter real ohnehin nicht in Frage komme und dass sich weit bessere „Denkzettel“ anbieten, als ein Warnschussarrest. Beispielsweise könnten zeitnah umgesetzte „deftige zusätzliche gemeinnützige Arbeiten oder Schadenswiedergutmachung“ als „fordernde und fördernde“ Auflagen hilfreich sein, bei deren Verweigerung es schon jetzt möglich ist, Beugearrest zu verhängen. Das Zusammenleben mit anderen Kriminalitätserfahrenen auf engem Raum, die dabei verinnerlichte Subkultur und Hackordnung, sowie der tägliche Machtkampf und der herrschende Männlichkeitskult machen die einsitzenden Jugendlichen nicht zu besseren Menschen. Die kriminalpolitisch geforderten Mittel sollten mit Bedacht gewählt und vor allem auf dem festen Fundament der Forschung basierend eingesetzt werden. Oder um es mit den Worten von Prof. Kreuzer zu sagen: Es ist „eine Binsenweisheit, dass Prävention mehr bewirken kann als Repression. Strafe ist zwar unverzichtbar. Sie kann aber auch nach geltendem Recht bereits heftig ausfallen.“ Mittwoch, 18. April 2012Der Angeklagte hat das Wort
Wenn sich der norwegische Attentäter Breivik in diesen Tagen vor dem Osloer Gerichtshof erklärt, steht die Medienwelt vor einem altbekannten Dilemma: Das weltweite Publikumsinteresse ist immens, eine detaillierte Berichterstattung zum Prozess verspricht hohe Verkaufszahlen, Einschaltquoten und Klickraten. Diesem wirtschaftlichen Druck steht das Bewusstsein vieler Journalisten entgegen, ungewollt zum Erfüllungsgehilfen für die Selbstinszenierung des Angeklagten zu werden.
Die Kommunikationswissenschaftler Brosius und Esser wiesen vor dem Hintergrund rechtsradikal motivierter Anschläge bereits Mitte der 1990er Jahre auf dieses Dilemma hin: „Mit der Gewalt kann ein Akteur zum Regisseur werden, der die Inszenierung seiner Tat den Medien vorschreiben kann. Journalisten, die es sich nicht leisten können, nicht zu berichten, werden zu ausführenden Organen.“ (Brosius/Esser 1995) Wie damals so dominieren scheinbar auch heute wirtschaftliche Zwänge über berufsethische Prinzipien. Daher muss der Appell an alle Akteure lauten, das eigene Handeln zu hinterfragen, inwieweit man ungewollt eine Komplizenschaft mit dem Angeklagten eingeht. Bei der Abwägung einer Veröffentlichung sollte stets reflektiert werden: Welchen journalistischen Wert hat ein wortwörtliches Zitat von Äußerungen Breiviks oder die Verbreitung eigens zu Zwecken der Selbstdarstellung produzierter Texte, Fotos und Videos? Tragen dergleichen Inhalte tatsächlich zur öffentlichen Meinungsbildung bei? Letztendlich muss die zentrale Frage lauten: Wer bestimmt die Agenda? Dienstag, 17. April 2012Blaupause BreivikDie derzeit vorherrschende unkritische Komplettdarstellung über die Verhandlung des norwegischen Attentäters Breivik stellt vor allem eins dar: das bereitwillige Erfüllen der kühnsten Träume von Anders Breivik. Er wird durch die internationale Verbreitung seiner Selbstdarstellung für die Ermordung von 77 Menschen belohnt und erhält eine unvorstellbar intensive Bestätigung seiner narzisstischen Wünsche. Während das alleine schon problematisch genug ist, ist damit auch eine ganz erhebliche Nachahmungsgefahr verbunden. Obwohl Norwegen in den letzten Monaten verantwortungsvoll mit der medialen Darstellung umgegangen ist und eine weitestgehend sensible Berichterstattung umsetzen konnte, bekommt Breivik derzeit eine überlebensgroße Plattform und wird zur Identifikationsfigur für spätere Täter stilisiert. Die Nachahmungswirkung der Berichterstattung über Täter von aufsehenerregenden Gewalttaten ist gut bekannt und Richtlinien zu einer verantwortungsvollen Berichterstattung wurden von unserem Institut seit Jahren in Büchern und Beiträgen publiziert und bei Vorträgen publik gemacht. Derzeit werden all diese Hinweise ignoriert und damit Gewaltphantasien bei einigen Menschen mit spezifischen biopsychosozialen Problemlagen intensiviert. So steigt die Wahrscheinlichkeit einer neuen Form des Terrorismus weiter an. Nach den Terrorzellen der Vergangenheit werden wir in Zukunft ein Erstarken der „Lone Wolf“-Täter zu beklagen haben. Die Gewaltphantasien dieser Menschen werden genau jetzt angeregt, eine ähnlich phänomenale Wirkung erreichen zu wollen. Und dazu tragen wir in erheblichem Maße bei, indem wir zulassen, dass gerade eine Blaupause für den Terrorismus der Zukunft in die Phantasien vulnerabler Menschen gelegt wird. Das wollte Breivik erreichen. Und das hat er geschafft. Montag, 16. April 2012Kinderschutz bei Online-SpielenDeutschland hat in Bezug auf den Jugendschutz bei Video- und Computerspielen sinnvolle Kontrollmöglichkeiten zu Verfügung. Unter anderem kann die „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien“ (BPjM) Spiele indizieren, sodass sie Kindern und Jugendlichen nicht mehr zugänglich gemacht werden dürfen, während die „Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle“ (USK) Alterskennzeichnungen vergibt. Ein im letzten Jahr aktualisiertes Dossier der Bundesarbeitsgemeinschaft Jugendschutz stellt den Stand der gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Altersfreigaben von Computerspielen dar und erläutert die Prüfkriterien. In Bezug auf Online-Rollenspiele (MMORPGs), wie etwa World of Warcraft, Aion und Metin 2 werden die Risiken der virtuellen Welten jedoch unterschätzt. Die gegebenen Kriterien zur Gefährdung beziehen sich vor allem auf Inhalte des Mediums und vernachlässigen die Möglichkeit, dass Kinder während der Online-Spiele zur Anbahnung sexueller Handlungen von Erwachsenen angesprochen werden können. Einen Einblick in das Phänomen dieses so genannten Cybergrooming erlaubt etwa der Beitrag „Cybergrooming in virtuellen Welten – Neue Chancen für Sexualtäter?“ im Journal Deutsche Polizei, das kostenlos als pdf heruntergeladen werden kann. Die internationale Relevanz dieses Phänomens wurde in diesem Monat auch durch die „Operation: Game Over“ deutlich, bei der die Staatsanwaltschaft des Bundesstaates New York in Kooperation mit namenhaften Spiele-Betreibern (u.a. Blizzard, Microsoft, Sony usw.) mehr als 3.500 bekannte Accounts von vorbestraften Sexualtätern in Online-Spielen gelöscht hat. Der Gedankengang hinter dieser Operation ist nachvollziehbar. Viele aktuelle „Online-Rollenspiele“ setzen auf eine kindgerechte Optik (bspw. Nostale, Habbo Hotel aber auch World of Warcraft) und sind mit der Möglichkeit ausgestattet, online-basiert zusammen zu spielen sowie untereinander zu kommunizieren. Dabei wird kaum wirksam kontrolliert, mit wem die Kinder spielen. Bisherige Kriterien zur Indizierung bzw. Alterseinstufung sind insbesondere danach ausgerichtet, ob die Spiele jugendgefährdende gewalthaltige und pornografische Elemente beinhalteten. Eine Adaption der Kriterien für die Risiken der modernen Kommunikationsformen fehlt jedoch. Folgerichtig wurden in den letzten Jahren fast alle Online-Spiele durch die USK ab 12 Jahren freigegeben (u.a. World of Warcraft, Aion, Metin 2, Knights of the Old Republic, Runes of Magic). Aus Sicht der angesetzten Kriterien und gesetzlichen Regelungen ist dies bei der kindgerechten Aufmachung dieser Spiele verständlich. Erziehungsberechtigten wird durch die markanten und mit grüner Signalfarbe versehenen Aufkleber zur Altersfreigabe jedoch suggeriert, dass diese Spiele bedenkenlos ab 12 Jahren gespielt werden können. Sicherlich ist vielen Eltern gar nicht bewusst, dass ihre Kinder, wenn sie vor der Playstation, der Xbox oder mittlerweile auch einem Smartphone sitzen, nicht mehr alleine spielen sondern mit teilweise wild fremden Menschen kommunizieren und interagieren. Es erscheint in diesem Kontext unverzichtbar, dass Spiele-Betreiber entweder auf Kinder als Kunden verzichten oder verbindliche Sicherungsmaßnahmen vorhalten. Denkbar wäre etwa, dass die Kommunikation nur über vorgegebene Sätze oder Worte möglich ist, dass die Betreiber Zugangsdaten zu diesen Spielen nur über ein Post-Ident-Verfahren vergeben, oder dass zertifiziertes und für den Umgang mit Kindern geschultes Personal als möglicher Ansprechpartner für Kinder in den Spielen eingesetzt wird, wenn diese unangemessener Kommunikation ausgesetzt waren. Gegenwärtig werden als solche Ansprechpartner üblicherweise Spieler eingesetzt, die keiner Überprüfung (z.B. durch das Vorlegen eines Führungszeugnisses) unterliegen. Das aktuelle Signal der Bundesfamilienministerin Frau Schröder in einer Pressemitteilung vom 13. April 2012 stimmt hoffnungsfroh, dass man sich solcher Problemlagen zeitnah annehmen wird. Dieser Schritt kann jedoch nur ein kleiner Baustein auf dem Weg zu einem modernen, den heutigen Anforderungen entsprechenden, Kinder- und Jugendschutzsystem sein und darf zudem auch nicht auf nationaler Ebene verbleiben. Es erscheint vielmehr notwendig im europäischen Kontext an einem Konzept zu einem effektiven Jugendschutzmechanismus mit verbindlichen Verpflichtungen für Betreiber zu arbeiten. Mittwoch, 11. April 2012Die Online-Fahndung und der Lynchmob von EmdenBei dem Begriff Lynchmob hat man klassischerweise eine Horde aufgebrachter Bürger in einer gottverlassenen Westernstadt vor Augen, die bewaffnet mit Fackeln und Heugabeln laut skandierend vor das örtliche Gefängnis zieht, um das Gesetz in die eigenen Hände zu nehmen und mit den vom Sheriff inhaftierten Banditen sprichwörtlich „kurzen Prozess“ zu machen. Als sich am Abend des 27. März knapp 50 Menschen vor dem Polizeikommissariat im niedersächsischen Emden einfanden, unterschieden sich ihre Motive nur geringfügig von denen der Lynchmobs vergangener Tage: Man forderte die sofortige Herausgabe eines 17-jährigen Berufsschülers, der verdächtigt wurde, in einem Parkhaus einen Sexualmord an einem elfjährigen Mädchen begangen zu haben. Den Rufen der Anwesenden zufolge, hatte man zudem nicht weniger als besagten „kurzen Prozess“ im Sinn. Zusätzliche Brisanz erhielt der Vorfall dadurch, dass sich kurze Zeit später herausstellte, dass der junge Mann unschuldig war. Wie hatte es zu diesem archaischen Vorfall kommen können? Nachdem die Polizei eine Aufnahme der Überwachungskamera am Tatort veröffentlicht hatte, war auf Facebook eine hitzige Debatte unter den Bürgern entbrannt, wer der junge Mann auf den Bildern sein könnte. Diese Aktivierung der Web-Gemeinde bei öffentlichen Fahndungen ist mittlerweile eine gängige Praxis. Im Gegensatz zur Suche über die klassischen Medien kommt der Fahndung im Web 2.0 jedoch ein interaktives Element zu, das in diesem Fall unheilvolle Früchte trug: Nach der Verhaftung des 17-Jährigen tauchten bald der Klarname und die Anschrift des Festgenommenen sowie Fotos seines Wohnhauses auf Facebook auf. Zudem mehrten sich martialische Aufrufe zur Selbstjustiz, aus denen sich der Flash-/Lynchmob formte. Das Urteil der Web-Gemeinde fiel schlussendlich ebenso eindeutig wie falsch aus. Hierbei darf zudem nicht unerwähnt bleiben, dass sowohl Boulevardmedien als auch verschiedene Newssites die Unterscheidung zwischen Verhaftetem und Täter aussparten. Oberstaatsanwalt Werner Südbeck will nun gegen die Urheber der Lynchaufrufe vorgehen. Dabei drängt sich die Frage auf, inwiefern diese unerwünschten Nebenwirkungen der öffentlichen Online-Fahndungen eine kritische Reflexion der Methode bewirken werden. Niedersachsens Innenminister Schünemann (CDU) sieht jedenfalls nach Angaben des Spiegels (14/2012) auch nach Emden keinen Grund dafür, die Fahndung über soziale Netzwerke zu überdenken. Zur Schuldfähigkeit von Anders Breivik
In Norwegen ist durch zwei scheinbar gegensätzliche Gutachten zur Schuldfähigkeit des Attentäters Anders Breivik eine Debatte über die Rolle der Psychiatrie im Rechtswesen entbrannt. Während das erste Gutachten Breivik eine paranoide Schizophrenie attestierte und ihn während der Tat als psychotisch erachtete, findet nun ein zweites (310 Seiten umfassendes) Gutachten "nur" eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und kommt damit in der Konsequenz zu dem Schluss, dass er strafrechtlich zurechnungsfähig gewesen sei.
Während diese beiden Gutachten sich zunächst auszuschließen scheinen, findet sich der gemeinsame Boden möglicherweise in einer sehr intensiven Phantasieentwicklung des Täters. Zwar weichen Breiviks Motive und Teile seiner Vorgehensweise sowohl von Amokläufen Erwachsener als auch von School Shootings Jugendlicher ab, doch sind allen verfügbaren Informationen zufolge gemeinsame Grundlagen zu vermuten, die der kürzlich verstorbene Kinder- und Jugendpsychiater Reinhart Lempp unter den Begriff intensiver Nebenrealitäten faßte. Der Täter hat derart intensiv-destruktive Phantasien, dass sie von außen als "bizarre Wahnvorstellungen" wahrgenommen werden können, weil sie weit vom Erleben eines Durchschnittsbürgers entfernt sind. Nach den bestehenden Klassifikationsschemata der Psychiatrie wird jedoch eine schwerwiegende Form der der psychischen Störung (hier: eine Psychose) nicht erreicht. Die Realität findet sich damit vermutlich weder auf der einen, noch auf der anderen Seite, sondern zwischen beiden Gutachten. Ein "Fehler" wäre nicht bei einer der Gutachtengruppen zu suchen, sondern allenfalls in den bisherigen Klassifikationen der Psychiatrie. Hier scheint eine intensivere Betrachtung außergewöhnlicher Formen der Phantasieentwicklung notwendig. Wer sich mit diesem Thema auseinandersetzen möchte, dem seien die beiden ersten Buch-Publikationen unserer IGaK-Institutsreihe empfohlen: "Reinhart Lempp: Nebenrealitäten" und "Frank Robertz (Hrsg.): Gewaltphantasien". Dienstag, 3. April 2012IGaK bald in frischem Glanz
Wir bereiten aktuell einen komplett überarbeiteten Web-Auftritt mit neuem Design und zusätzlichen Inhalten zur Arbeit unseres Instituts vor. Voraussichtlich Ende April werden wir Ihnen unter der altbekannten Anschrift www.igak.org unsere neuen Inhalte zur Verfügung stellen. Auf unserer Facebook-Seite können Sie schon jetzt einen Eindruck vom neuen Design erhalten.
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